Gesetzlicher Mindestlohn für Bereitschaftszeiten
BAG, Urteil vom 29.06.2016 – 5 AZR 716/15
Der gesetzliche Mindestlohn ist für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen. Zur vergütungspflichtigen Arbeit rechnen auch Bereitschaftszeiten, während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort – innerhalb oder außerhalb des Betriebs – bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen.
Sachverhalt
Der Kläger ist als Rettungsassistent im Rahmen einer Vier-Tage-Woche in Zwölfstundenschichten durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich beschäftigt. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers beläuft sich auf 2.680,31 EUR nebst Zulagen.
Der Kläger forderte unter Berufung auf das MiLoG eine zusätzliche Vergütung für Bereitschaftszeiten. Er begründete dies damit, dass nach dem einschlägigen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-V) die Wochenarbeitszeit unter Berücksichtigung von Bereitschaftszeiten bis zu 48 Wochenstunden betragen könne. Aus den tarifvertraglichen Regelungen ergebe sich aber, dass er lediglich eine Arbeitszeit von 39 Stunden bezahlt bekäme, die Bereitschaftszeiten nicht. Bereitschaftsdienst müsste ihm infolge der Geltung des MiLoG seit dem 1. Januar 2015 mit zusätzlichen 8,50 Euro brutto pro Stunde vergütet werden. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.
Entscheidung
Der 5. Senat des Bundesarbeitsgericht hat die gemäß § 72 II Nr. 1 ArbGG zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen. Dem Kläger stehe für seine im Januar und Februar 2015 geleisteten Bereitschaftszeiten keine weitere Vergütung zu. Zwar sei Bereitschaftszeit mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten, der Anspruch des Klägers hierauf sei aber erfüllt. Bei maximal 228 Arbeitsstunden, die der Kläger mit Vollarbeit und Bereitschaftszeiten in einem Monat tatsächlich leisten könne, erreiche die gezahlte Monatsvergütung den gesetzlichen Mindestlohn (228 Stunden zu 8,50 EUR = 1.938 EUR brutto monatlich) nicht nur, sondern übersteige ihn.
Anmerkung LWS Rechtsanwälte:
Dass es sich bei Bereitschaftszeiten um zu vergütende Arbeitszeit handelt, hatte das BAG bereits vor Inkrafttreten des MiLoG in seinem Urteil vom 19. November 2014 zum Mindestentgelt für die Pflegebranche angenommen (Az. 5 AZR 1101/12). Diese Bewertung hat der 5. Senat des BAG nun in Bezug auf den gesetzlichen Mindestlohn nach dem MiLoG ausdrücklich bestätigt. Arbeitgeber erfüllen auch in Bezug auf Bereitschaftszeiten den gesetzlichen Mindestlohnanspruch, solange rechnerisch aufgrund des monatlichen Grundgehalts jedenfalls ein Betrag von 8,50 Euro brutto “je Zeitstunde” gezahlt wird.