Sie sind hier
Hier finden Sie aktuelle Informationen und Rechtsprechung zum Insolvenzrecht
BGH, Urteil vom 07.03.2013, Az.: IX ZR 216/12 (zur Insolvenzanfechtung)
Leitsätze des Gerichts:
a) Eine die Inkongruenz begründende Drohung mit einem Insolvenzantrag kann auch dann vorliegen, wenn die Möglichkeit eines solchen Vorgehens im Mahnschreiben
nur "zwischen den Zeilen" deutlich gemacht, aber dem Schuldner das damit verbundene Risiko klar vor Augen geführt wird.
b) Der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen der Androhung des Insolvenzantrags und der angefochtenen Deckungshandlung ist gegeben, wenn zum Zeitpunkt
der Zahlung aus objektiver Sicht die Wirkungen der Drohung noch angedauert haben.
Die Entscheidung des Gerichts:
Der BGH hat entschieden, dass eine inkongruente Deckungshandlung vorliegt, wenn ein einzelner Gläubiger den Insolvenzantrag zur Durchsetzung von Ansprüchen missbrauche.
Entsprechendes gelte, wenn ein Insolvenzantrag nicht gestellt, sondern nur angedroht ist. Eine die Inkongruenz begründende Drucksituation sei dann anzunehmen, wenn sich
die mit der Mahnung verbundenen Hinweise auf ein mögliches Insolvenzverfahren nicht in Unverbindlichkeiten erschöpfen, sondern gezielt als Mittel der persönlichen Anspruchsdurchsetzung
verwendert werden. Für die Frage, ob eine die Inkongruenz begründende Drohung mit einem Insolvenzantrag vorliege, sei es ausreichend, wenn der Schuldner zur Zeit der Leistung
aus seiner - objektivierten - Sicht ernsthaft damit rechnen muss, der Gläubiger werde nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist Insolvenzantrag stellen. Hierfür genüge eine Formulierung, die dies
zwar nicht ausdrücklich androht, ein derart geplantes Vorgehen aber "zwischen den Zeilen" deutlich werden lässt. Auch im Falle der Drohung mit einem Insolvenzantrag, so der BGH weiter, bedürfe
es eines Zurechnungszusammenhangs zwischen der Drohung und der Zahlung. Entscheidend sei, ob die aus objektivierter Sicht zu beurteilende Wirkung der Androhung bis zur Zahlung
fortgewirkt hat.
Anmerkung von LWS Rechtsanwälte:
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs überrascht nicht; sie setzt die bisherige Rechtsprechung zur Inkongruenz einer Zahlung aufgrund eines lediglich angedrohten Insolvenzantrags fort.
Ob die Grenze zwischen einer unbedenklichen Mahnung und einer die Inkongruenz begründenden Drohung überschritten wird, beurteilt der Bundesgerichtshof anhand seiner Rechtsprechung
zur Inkongruenz von Zahlungen zur Abwendung der Einzelzwangsvollstreckung. Bedeutung erlangt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch insofern, als die Drohung mit der Insolvenzantragstellung
auch außerhalb des Dreimonatszeitraums für eine Anfechtung nach § 133 InsO "verdächtig" ist.
BGH, Urteil vom 22.11.2012, AZ: IX ZR 62/10
Leitsätze des Gerichts:
1. Wird ein befristetes Darlehen durch Zeitablauf fällig, ist die Verpflichtung des Schuldners zur Tilgung bei der Prüfung seiner Zahlungsfähigkeit rechtzeitig zu berücksichtigen, auch wenn der Darlehensgeber zur Rückzahlung nicht konkret aufgefordert hat.
2. Dem Schuldner kann die Zahlungsunfähigkeit trotz gewährter Prolongation des Darlehens drohen, wenn die in dieser Zeit geführten Umschuldungsverhadnlungen keine sichere Erfolgsaussicht bieten.
Anmerkung von LWS Rechtsanwälte:
Dies Urteil zeigt, dass bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit des § 17 InsO aus Vorsichtsgesichtspunkten alle Forderungen, die nach § 271 BGB fällig sind, in eine Liquiditätsbilanz aufzunehmen sind. An das Tatbestandsmerkmal des "ernsthaften Einforderns", welches der BGH bei der Fälligkeit im Sinne des § 17 InsO zusätzlich fordert, sind nur sehr geringe Anforderungen zu stellen. Allein die Rechnungsstellung, oder eben die Vereinbarung eines Fälligkeitszeitpunktes reicht aus. Allein die Tatsache, dass der Gläubiger nach Fälligekit nicht weiter "aktiv" wird, ist unerheblich.
Geschäftsführer sollten daher immer auf eine schriftliche Stundungsvereinbarung bestehen, wenn eine Forderung als nicht fällig behandelt werden soll. Allein die Tatsache, dass der Gläubiger nicht mahnt, ist nicht ausreichend; auch wenn dies in der Vergangenheit "gelebte" Praxis war.
BGH, Urteil vom 15.11.2012, AZ: IX ZR 169/11
Leitsatz des Gerichts:
Lösungsklauseln in Verträgen über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie, die an den Insolvenzantrag oder die Insolvenzeröffnung anknüpfen, sind unwirksam.
Anmerkung von LWS Rechtsanwälte:
Das Urteil zeigt, dass Klauseln vorallem in AGB, die nur für den Fall des Insolvenzantrages oder der Insolvenzeröffnung Rechtsfolgen vorsehen, in der Regel unwirksam sind. Der BGH hat allerdings ausdrücklich angemerkt, dass Klauseln, die an den Verzug oder sonstige Vertragsverletzungen anknüpfen, hiervon unberührt sind. Wir raten daher, insbesondere ihre AGB auf etwaige unwirksame Klauseln überprüfen zu lassen.
BGH, Urteil vom 14.05.2012, AZ: II ZR 130/10
BGH, Beschluss vom 19.07.2012 (Az.: IX ZB 27/12)
Die Bundesregierung hat ein Gesetz beschlossen, dass eine Restschuldbefreiung unter gewissen Voraussetzungen bereits nach 3 Jahren ermöglich. Bisher waren es zwingend 6 Jahre. Voraussetzung ist, dass der Schuldner 25 % der angemeldeten Forderungen befriedigt hat. Ansonsten - auch das ist ein Jahr weniger - erfolgt die Restschuldbefreiung nach 5 Jahren. Zum Gesetzentwurf
BGH, Beschluss vom 24.05.2012 (Az.: IX ZB 275/10)
Leitsatz: Das Verbot von Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens gilt auch für das Verfahren der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung.
Anmerkung von LWS Rechtsanwälte:
Die Entscheidung des BGH überrascht nicht. Schon unter der Geltung der Konkursordnung (KO) entsprach es der herrschenden Meinung, dass der Schuldner nach der Konkurseröffnung gemäß
§ 14 Abs. 1 KO nicht mehr zur Abgabe einer eidesstattlichen Offenbarungsversicherung verpflichtet war. weiter lesen
Informationen zum neuen ESUG
Zum 01.03.2012 tritt das ESUG (Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) in Kraft. Mit dem ESUG sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die Sanierungschancen besser genutzt, das Verfahren verbessert, Anreize für eine möglichst frühe Insolvenzantragstellung geschaffen, Blockademaßnahmen verringert und die Gläubiger früher und stärker in das Verfahren einbezogen werden. Das Insolvenzplanverfahren und die Eigenverwaltung werden gestärkt.
Die wichtigsten Neuerungen durch das ESUG sind: weiter lesen
zu §§ 119, 161 HGB: Der BGH hat mit Urteil vom 01.03.2011
(AZ: II ZR 83/09) entschieden, dass eine Feststellungsklage auf Nichtigkeit von
Gesellschafterbeschlüssen gegen die Mitgesellschafter gegen die
Mitgesellschafter zu richten ist. Nur wenn im Gesellschaftsvertrag etwas anderes geregelt ist, ist die Klage wie bei der Kapitalgesellschaft gegen die Gesellschaft selbst zu richten.
BGH Urteil vom 17.02.2011 IX ZR 131/10
Der BGH hat entschieden, allein die Tatsache, dass eine nahestehende Person gemäß §138 InsO dem Insolvenzschuldner ein Darlehen gegeben hat, begründet keinen Anschein für eine witrschaftliche Gleichstellung mit einem Gesellschafterdarlehen.
Dies kann sowohl für Verwandte (Personen und Gesellschaften) eines Insolvenzschuldners erhebliche Bedeutung erlangen, wenn Darlehen gewährt wurden.
BGH Urteil vom 10.02.2011, IX ZR 49/10
§ 47 InsO Behandelt ein Treuhänder auf einem Treuhandkonto eingezahlte Fremdgelder als eigenes Vermögen, kann das im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch vorhandene Restguthaben nicht ausgesondert werden.
- 0 Kommentare
Kontakt
Ludwig Wöhren Schewtschenko Rechtsanwälte Partnerschaft
Büro Hamburg
Neuer Wall 41
20354 Hamburg
Telefon: +49 40 226 3333 - 0
Telefax: +49 40 226 3333 - 33
hamburg@lws-rechtsanwaelte.de
Büro München
Sophienstraße 2 (Gartengebäude)
80333 München
Telefon: +49 89 890 570 900
Telefax: +49 89 890 570 999
muenchen@lws-rechtsanwaelte.de