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Arbeitsrecht

Hier finden Sie aktuelle Rechtsprechung zum Thema Arbeitsrecht

 

BGH, Beschluss vom 19.07.2012 (Az.: IX ZB 27/12)

Leitsatz: Entrichtet ein Dritter anstelle des Arbeitgebers die dem Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsvergütung, ist für eine Insolvenzanfechtung dieser Zahlung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. 
 
Anmerkung von LWS Rechtsanwälte
Seit dem Beschluss des Gemeinsamen Senats vom 27.09.2010 (BGHZ 187, 105) ist eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG auch in Insolvenzanfechtungssachen dann gegeben, wenn der Insolvenzverwalter durch die  Übernahme des Amts als Insolvenzverwalter bei dem (Insolvenz-)Schuldner im Verhältnis zum beschäftigten Arbeitnehmer in die Funktion des Arbeitgebers eingerückt ist und die Anfechtungssache darum die Rückforderung von Arbeitsentgelt durch
den Arbeitgeber gegenüber einem seiner Arbeitnehmer zum Gegenstand hat. Weiterlesen

„Kettenbefristung“ und Rechtsmissbrauch

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist eine Befristung ohne und eine Befristung mit Sachgrund zulässig (§ 14 TzBfG). Von sog. Kettenbefristungen spricht man, wenn ein Arbeitgeber mit einem konkreten Arbeitnehmer ohne Unterbrechung laufend neue befristete Arbeitsverträge vereinbart. Weiter lesen

 

Wann verfällt ein Urlaubsabgeltungsanspruch?

Nach dem Bundesurlaubsgesetz ist Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Er kann auf das nächste Kalenderjahr nur übertragen werden, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen (§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 BUrlG). Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG). Kann Urlaub im laufenden Arbeitsverhältnis wegen Vertragsbeendigung nicht mehr genommen werden, ist er abzugelten. Weiter lesen

 

Verfall von Erholungsurlaub?

Grundsätzlich muss Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Eine Übertragung bis zum 31.03. des Folgejahres ist nur möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Weiter lesen